| Es folgt ein Beitrag vom Betreiber unserer Heinergy Stromcommunity, WeShareEnergy: Seit zwei Jahren setzen wir in unserer Stromcommunity-Lösung erfolgreich die Verteilung von erneuerbaren Energiemengen um. Gleichwohl besteht weiterhin Handlungsbedarf auf regulatorischer Ebene. Dringend erforderlich sind vor allem Erleichterungen im Bereich des Energy Sharing, beispielsweise durch die Einführung reduzierter Netzentgelte für Energiemengen, die innerhalb desselben Verteilnetzes verbleiben. Die Bundesregierung hat am 15. August 2025 einen neuen Gesetzesentwurf zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts (EnWG) vorgelegt. Ziel ist es, insbesondere das Energy Sharing, eine seit 2018 von der EU geforderte Praxis, endlich in deutsches Recht zu überführen. Der Entwurf soll noch im Laufe dieses Jahres verabschiedet werden und hat bereits ein großes Medienecho ausgelöst. Wir haben den Entwurf sorgfältig analysiert und möchten folgend die relevanten Punkte und unsere Einschätzung vorstellen. Kernpunkte des neuen § 42c EnWG „Gemeinsame Nutzung elektrischer Energie aus Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien“: Zeitlicher Rahmen: Ab 01.06.2026 innerhalb eines Bilanzierungsgebietes eines Verteilnetzbetreibers gültig. Ab 01.06.2028 auch für angrenzende Nachbargebiete vorgesehen. Versorgungsverpflichtung: Keine Pflicht zur Vollversorgung. Beteiligte Abnehmer können den Reststromversorger frei wählen. Teilnehmerkreis: Nur Kleinunternehmen (max. 50 Mitarbeitende, max. 10 Mio. € Umsatz) dürfen teilnehmen. Anlagenbeschränkungen: Privathäuser < 30 kW und Mietshäuser < 100 kW sind von der Beteiligung ausgeschlossen. Aufteilung der Energie: Ein Aufteilungsschlüssel ist zwischen den Beteiligten zu vereinbaren – bekannt v.a. aus der gemeinschaftlichen Energieversorgung von Gebäuden. Überschussproblematik: Keine Regelung bei geringerer Stromabnahme als Einspeisung. Definition der Anlage: Die aktuelle Formulierung lässt darauf schließen, dass nur eine einzelne Anlage berücksichtigt werden kann. Belieferungspflicht: Die Belieferung der Letztverbraucher muss durch den Anlagenbetreiber erfolgen. Damit wird der Anlagenbetreiber – wie beim ursprünglichen Mieterstromgesetz 2017 – vermutlich wieder zum Stromversorger mit allen rechtlichen Pflichten. Unsere Bewertung Der Entwurf erscheint wenig geeignet, um Energy Sharing in Deutschland entscheidend voranzubringen: Es gibt keine finanziellen Anreize (z. B. reduzierte Netzentgelte). Wichtige Kundengruppen und Anlagengrößen sind ausgeschlossen. Die Beschränkung auf eine einzelne Anlage reduziert die praktische Umsetzbarkeit. Ungeklärte Fragen zur Verteilung bei Überproduktion und zur Rolle des Betreibers als Versorger werden die Umsetzung zusätzlich erschweren. Nach unserer Einschätzung wird der Gesetzesentwurf in seiner aktuellen Form kaum Wirkung im Markt entfalten. Er stellt eher einen „Sturm im Wasserglas“ dar – ähnlich wie die frühen Regelungen zum Mieterstrom, die erst durch spätere Anpassungen im EEG 2021 praktikabler wurden. Es wird weitere gesetzgeberische Nachbesserungen brauchen, um Energy Sharing in Deutschland effektiv zu fördern und das volle Potenzial für die Energiewende zu heben. |

